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Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, zu beachten. Dabei ist das Notifikationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 3 des Notifikationsgesetzes ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1998
Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, zu beachten. Dabei ist das Notifikationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 3 des Notifikationsgesetzes ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1998