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(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter MißständeMissstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall UntersuchungskomrnissionenUntersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die MitgliederWeiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landtagspräsidiums sind berechtigt, auch an den SitzungenLandes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Untersuchungskommissionen, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmenAbgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.
(3) Die Untersuchungskommission entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihr selbst vorgenommen werden, und legt den AblaufGleichzeitig mit einem Verlangen nach Abs. 2 ist unter Anführung des Untersuchungsverfahrens festbehaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.
(4) Die Untersuchungskommission ist beschlußfähig, wenn mehrEin Antrag nach Abs. 3 gilt als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist überdies die unbedingte MehrheitSelbständiger Antrag und hat dem § 12 mit der abgegebenen Stimmen erforderlich.Maßgabe zu entsprechen, dass
a) | der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben, | |||||||||
b) | für die Begründung der Abs. 3 gilt, | |||||||||
c) | § 12 Abs. 2 (Unterstützungsfrage) nicht gilt, | |||||||||
d) | die Antragsteller abweichend von § 12 Abs. 4 ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat, | |||||||||
e) | der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Abs. 2. |
(5) Der Obmann der UntersuchungskommissionPräsident hat in den Sitzungen– abweichend von § 14 Abs. 1 zweiter Satz – einen Antrag nach Abs. 3 ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Untersuchungskommission den Vorsitz zu führen und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen. Die Redeordnung und die Ordnungsbestimmungen, welche für die Sitzungen des Landtages gelten, sind sinngemäß anzuwendenzuzuweisen.
(6) Über jede SitzungBei der Untersuchungskommission ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Der § 28 gilt dafür sinngemäßBeschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
(7) Die UntersuchungskommissionDer Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines ihrer Mitglieder, das Abgeordneter sein muß,Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als BerichterstatterErsatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Der Berichterstatter hat den BerichtDie Zahl der Mehrheiteiner Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der Untersuchungskommission in der Sitzung des Landtages zu vertreten. Kommt ein solcher Berichtdieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht zustande, so hat der Obmann der Untersuchungskommission einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit der Untersuchungskommission zu erstattenübersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter MißständeMissstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall UntersuchungskomrnissionenUntersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die MitgliederWeiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landtagspräsidiums sind berechtigt, auch an den SitzungenLandes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Untersuchungskommissionen, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmenAbgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.
(3) Die Untersuchungskommission entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihr selbst vorgenommen werden, und legt den AblaufGleichzeitig mit einem Verlangen nach Abs. 2 ist unter Anführung des Untersuchungsverfahrens festbehaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.
(4) Die Untersuchungskommission ist beschlußfähig, wenn mehrEin Antrag nach Abs. 3 gilt als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist überdies die unbedingte MehrheitSelbständiger Antrag und hat dem § 12 mit der abgegebenen Stimmen erforderlich.Maßgabe zu entsprechen, dass
a) | der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben, | |||||||||
b) | für die Begründung der Abs. 3 gilt, | |||||||||
c) | § 12 Abs. 2 (Unterstützungsfrage) nicht gilt, | |||||||||
d) | die Antragsteller abweichend von § 12 Abs. 4 ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat, | |||||||||
e) | der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Abs. 2. |
(5) Der Obmann der UntersuchungskommissionPräsident hat in den Sitzungen– abweichend von § 14 Abs. 1 zweiter Satz – einen Antrag nach Abs. 3 ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Untersuchungskommission den Vorsitz zu führen und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen. Die Redeordnung und die Ordnungsbestimmungen, welche für die Sitzungen des Landtages gelten, sind sinngemäß anzuwendenzuzuweisen.
(6) Über jede SitzungBei der Untersuchungskommission ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Der § 28 gilt dafür sinngemäßBeschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
(7) Die UntersuchungskommissionDer Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines ihrer Mitglieder, das Abgeordneter sein muß,Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als BerichterstatterErsatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Der Berichterstatter hat den BerichtDie Zahl der Mehrheiteiner Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der Untersuchungskommission in der Sitzung des Landtages zu vertreten. Kommt ein solcher Berichtdieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht zustande, so hat der Obmann der Untersuchungskommission einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit der Untersuchungskommission zu erstattenübersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014