§ 25 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Es steht den Ausschüssen frei, von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an den Sitzungen zu verlangen.

(2) Mitglieder des Landtages, die besondere Kenntnisse besitzen, können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Der Antragsteller eines selbständigen Antrages ist, falls er nicht selbst jenem AusschußAusschuss zugehört, dem die Vorberatung seines Antrages zugewiesen wurde, auf alle Fälle zur Begründung seines Antrages zu den AusschußsitzungenAusschusssitzungen einzuladen. Von mehreren Antragstellern ist stets nur der Erstunterzeichnete zu laden.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten Sachverständige, Auskunftspersonen oder Interessenvertreter zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einzuladen. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Präsidiums. Zeichnet sich im Vorfeld der Ausschusssitzung eine Mehrheit für die Zuziehung einer bestimmten Person ab, kann der Präsident auch vor einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses eine Einladung zur mündlichen Anhörung aussprechen; diesfalls ist im Ausschuss vor Eingang in den Tagesordnungspunkt über die Beiziehung dieser Auskunftsperson abzustimmen. Der Volksanwaltsausschuss kann überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes, der Kontrollausschuss die Teilnahme des Direktors des Landes-Rechnungshofes sowie alle zur Behandlung ihrer Berichte erforderlichen Auskünfte verlangen.

(5) Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (§ 10 Abs. 1 lit. a) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.

(6) Wenn dem AusschußAusschuss die Beiziehung von Landesbediensteten erforderlich erscheint, hat er ihre Einladung durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

(67) Die nach Abs. 4 und 5bis 6 beigezogenen Personen haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn der AusschußAusschuss nicht etwas anderes beschließt. Der § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 19.05.1999 bis 17.07.2014

(1) Es steht den Ausschüssen frei, von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an den Sitzungen zu verlangen.

(2) Mitglieder des Landtages, die besondere Kenntnisse besitzen, können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Der Antragsteller eines selbständigen Antrages ist, falls er nicht selbst jenem AusschußAusschuss zugehört, dem die Vorberatung seines Antrages zugewiesen wurde, auf alle Fälle zur Begründung seines Antrages zu den AusschußsitzungenAusschusssitzungen einzuladen. Von mehreren Antragstellern ist stets nur der Erstunterzeichnete zu laden.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten Sachverständige, Auskunftspersonen oder Interessenvertreter zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einzuladen. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Präsidiums. Zeichnet sich im Vorfeld der Ausschusssitzung eine Mehrheit für die Zuziehung einer bestimmten Person ab, kann der Präsident auch vor einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses eine Einladung zur mündlichen Anhörung aussprechen; diesfalls ist im Ausschuss vor Eingang in den Tagesordnungspunkt über die Beiziehung dieser Auskunftsperson abzustimmen. Der Volksanwaltsausschuss kann überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes, der Kontrollausschuss die Teilnahme des Direktors des Landes-Rechnungshofes sowie alle zur Behandlung ihrer Berichte erforderlichen Auskünfte verlangen.

(5) Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (§ 10 Abs. 1 lit. a) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.

(6) Wenn dem AusschußAusschuss die Beiziehung von Landesbediensteten erforderlich erscheint, hat er ihre Einladung durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

(67) Die nach Abs. 4 und 5bis 6 beigezogenen Personen haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn der AusschußAusschuss nicht etwas anderes beschließt. Der § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014

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