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Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 6163 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sich nach den Art. 6264 bis 6570 der Landesverfassung sowie den §§ 54 und 55 dieses Abschnittes. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung ist nach Maßgabe des Art. 6671 der Landesverfassung geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 6163 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sich nach den Art. 6264 bis 6570 der Landesverfassung sowie den §§ 54 und 55 dieses Abschnittes. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung ist nach Maßgabe des Art. 6671 der Landesverfassung geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007