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(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 7 Abs. 1 § 6 Abs. 7 mitzuteilen. In der Mitteilung ist der Beginn des Laufes der im § 7 Abs. 2 bestimmten Frist anzugeben.
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 nach Ablauf der imbei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 § 6 Abs. 5 bestimmten Frist auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen. Es hat die Eintragung vorzeitig zu löschen, wenn der Eigentümer der belasteten Liegenschaften eine Ausfertigung der Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 beibringt
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 7 Abs. 1 § 6 Abs. 7 mitzuteilen. In der Mitteilung ist der Beginn des Laufes der im § 7 Abs. 2 bestimmten Frist anzugeben.
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 nach Ablauf der imbei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 § 6 Abs. 5 bestimmten Frist auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen. Es hat die Eintragung vorzeitig zu löschen, wenn der Eigentümer der belasteten Liegenschaften eine Ausfertigung der Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 beibringt
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977