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(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 1924 Abs. 1 L. V.der Landesverfassung).
(2) Der Präsident kann jedoch eine nichtöffentliche Sitzung einberufen. In diesem Falle hat er noch vor Eingang in die Tagesordnung darüber abstimmen zu lassen, ob die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Bis zu dieser Abstimmung gilt die Tagesordnung als vertraulich.
(3) Bei einer öffentlichen Sitzung ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beraten und beschlossen wird.
(4) Über die Veröffentlichung von Berichten über Beratungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, hat das Präsidium unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 5 zu entscheiden.
(5) Auf Antrag des Präsidenten oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder kann der Landtag Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung für vertraulich erklären. In diesem Fall ist von den Teilnehmern der Landtagssitzung über den Inhalt der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Der Landtag kann beschließen, daßdass auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren ist.
(6) Während der Sitzungen des Landtages muß auf demist beim Landhaus eine das Landeswappen tragende Fahne gehißt seinzu hissen. Das während dieser Zeit geltende Versammlungsverbot richtet sich nach § 7 des Versammlungsgesetzes 1953.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 1924 Abs. 1 L. V.der Landesverfassung).
(2) Der Präsident kann jedoch eine nichtöffentliche Sitzung einberufen. In diesem Falle hat er noch vor Eingang in die Tagesordnung darüber abstimmen zu lassen, ob die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Bis zu dieser Abstimmung gilt die Tagesordnung als vertraulich.
(3) Bei einer öffentlichen Sitzung ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beraten und beschlossen wird.
(4) Über die Veröffentlichung von Berichten über Beratungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, hat das Präsidium unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 5 zu entscheiden.
(5) Auf Antrag des Präsidenten oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder kann der Landtag Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung für vertraulich erklären. In diesem Fall ist von den Teilnehmern der Landtagssitzung über den Inhalt der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Der Landtag kann beschließen, daßdass auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren ist.
(6) Während der Sitzungen des Landtages muß auf demist beim Landhaus eine das Landeswappen tragende Fahne gehißt seinzu hissen. Das während dieser Zeit geltende Versammlungsverbot richtet sich nach § 7 des Versammlungsgesetzes 1953.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984