§ 4 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.

(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:

„Ich gelobe, die Verfassung genau zu beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft zu erfüllen.“

(3) Abgeordnete, die das Gelöbnis nicht in der konstituierendenersten Sitzung ablegen können, haben es bei ihrem Eintritt in den Landtag zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 06.11.1984 bis 17.07.2014

(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.

(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:

„Ich gelobe, die Verfassung genau zu beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft zu erfüllen.“

(3) Abgeordnete, die das Gelöbnis nicht in der konstituierendenersten Sitzung ablegen können, haben es bei ihrem Eintritt in den Landtag zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

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