§ 27 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Der AusschußAusschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, daßdass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Die Sitzungen des Volksanwaltsausschusses — ausgenommen jene, in denen der Jahresbericht des Landesvolksanwaltes vorberaten wird—sind jedenfalls vertraulich; über den Inhalt und das Ergebnis dieser Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(2) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann der AusschußAusschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, daßdass jene Anwesenden, die kein Stimmrecht besitzen, von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtagspräsidiums und der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000

Stand vor dem 25.07.2000

In Kraft vom 06.11.1984 bis 25.07.2000

(1) Der AusschußAusschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, daßdass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Die Sitzungen des Volksanwaltsausschusses — ausgenommen jene, in denen der Jahresbericht des Landesvolksanwaltes vorberaten wird—sind jedenfalls vertraulich; über den Inhalt und das Ergebnis dieser Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(2) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann der AusschußAusschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, daßdass jene Anwesenden, die kein Stimmrecht besitzen, von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtagspräsidiums und der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000

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