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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären – W-VEXAT) [CELEX-Nr.: 399L0092]
StF.: LGBl. Nr. 03/2005
Änderung
LGBl. Nr. 12/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 3 und 4, 21 Abs. 6, 8 und 9, 28 Abs. 3 und 5, 29 Abs. 3 und 4, 30, 32, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 3, 37, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 3 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 59 und 60 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären – W-VEXAT) [CELEX-Nr.: 399L0092]
StF.: LGBl. Nr. 03/2005
Änderung
LGBl. Nr. 12/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 3 und 4, 21 Abs. 6, 8 und 9, 28 Abs. 3 und 5, 29 Abs. 3 und 4, 30, 32, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 3, 37, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 3 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 59 und 60 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet: