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(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen und durch Druck zu veröffentlichen. DieseSie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit EinschlußEinschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und AusschußberichteErklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwortungen zu enthalten. Ferner sind länger als zwei Stunden dauernde Abwesenheiten von Abgeordneten zu vermerken.
(2) Die Sitzungsberichte sind zu veröffentlichen.
(3) Jedem Redner sind noch vor der DrucklegungVeröffentlichung die seine Rede enthaltenden Teile des Sitzungsberichtes zur Vornahme stilistischer Änderungen zuzustellen. Erfolgt innerhalb von zwei Wocheneiner Woche keine Änderung, so gelten die betreffenden Teile des Sitzungsberichtes für genehmigt.
(34) Jedem Teilnehmer (§ 33) an einer Landtagssitzung ist es nach vorheriger Anzeige an den Präsidenten gestattet, die Tonaufnahmen über die Landtagssitzung, solange der Sitzungsbericht über die Sitzung noch nicht gedrucktveröffentlicht ist, abzuhören sowie in die Sitzungsberichte vor ihrer DrucklegungVeröffentlichung Einsicht zu nehmen und hiezu beim Präsidenten Bemerkungen einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen und durch Druck zu veröffentlichen. DieseSie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit EinschlußEinschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und AusschußberichteErklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwortungen zu enthalten. Ferner sind länger als zwei Stunden dauernde Abwesenheiten von Abgeordneten zu vermerken.
(2) Die Sitzungsberichte sind zu veröffentlichen.
(3) Jedem Redner sind noch vor der DrucklegungVeröffentlichung die seine Rede enthaltenden Teile des Sitzungsberichtes zur Vornahme stilistischer Änderungen zuzustellen. Erfolgt innerhalb von zwei Wocheneiner Woche keine Änderung, so gelten die betreffenden Teile des Sitzungsberichtes für genehmigt.
(34) Jedem Teilnehmer (§ 33) an einer Landtagssitzung ist es nach vorheriger Anzeige an den Präsidenten gestattet, die Tonaufnahmen über die Landtagssitzung, solange der Sitzungsbericht über die Sitzung noch nicht gedrucktveröffentlicht ist, abzuhören sowie in die Sitzungsberichte vor ihrer DrucklegungVeröffentlichung Einsicht zu nehmen und hiezu beim Präsidenten Bemerkungen einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984