§ 56 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern.

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