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(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie über den Erhalt von Spenden, jeweils nach Maßgabe einer Richtlinie gemäß Abs. 2 bekannt zu gebenmachen.
(2) Der Präsident hat in einer aufgrund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu erlassenden Richtlinie die näheren Bestimmungen zu den nach Abs. 1 erforderlichen Angaben festzulegen. Insbesondere kann in der Richtlinie bestimmt werden, inwieweit und in welcher Form Einkünfte offenzulegen oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2012, 40/2014
(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie über den Erhalt von Spenden, jeweils nach Maßgabe einer Richtlinie gemäß Abs. 2 bekannt zu gebenmachen.
(2) Der Präsident hat in einer aufgrund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu erlassenden Richtlinie die näheren Bestimmungen zu den nach Abs. 1 erforderlichen Angaben festzulegen. Insbesondere kann in der Richtlinie bestimmt werden, inwieweit und in welcher Form Einkünfte offenzulegen oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2012, 40/2014