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(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf SchlußSchluss der Debatte, auf SchlußSchluss der Rednerliste, auf SchlußSchluss der Sitzung oder, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des Redners, der sich am Wort befindet, gestellt werden. Sie sind sogleich, sofern in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach Beendigung der Ausführungen des Redners, der sich am Wort befindet, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Solche Anträge können von jedem Abgeordneten jederzeit gestellt werden. Im Falle schriftlicher AntragsteilungBei Anträgen auf Schluss der Debatte kann der Präsident im Falle schriftlicher Antragstellung den Redner unterbrechen und diezur Durchführung der Abstimmung über den Antrag ohne Debatte sofort durchführenunterbrechen.
(2) Wird derein Antrag auf SchlußVertagung, auf Schluss der DebatteSitzung oder auf Unterbrechung derselben angenommen, so gelangt keiner der vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Hat noch kein Redner für die Vorlage oder den Antrag oder aber noch kein Redner dagegen gesprochen, so ist dem nächstvorgemerkten Redner jener Gruppe, deren Standpunkt bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, das Wort zu erteilen.
(3) Wird derein Antrag auf SchlußSchluss der Debatte angenommen, so verliert jener Redner, der in seinen Ausführungen unterbrochen wurde, das Wort. Von den vorgemerkten Rednern kommt keiner mehr zum Wort. Jeder Landtagsklub kann jedoch noch einen Redner melden.
(4) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden. Es erhalten aber noch alle bis dahin vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.
(35) Nach Annahme deseines Antrages auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluß der Debatte oder auf Schluß der Sitzung verliert der jeweilige Redner das Wort. Nach Annahme des Antrages auf Unterbrechung der Sitzung kann der Redner seine Ausführungen nach Wiederaufnahme der Sitzung fortsetzen. Nach Annahme des Antrages auf SchlußSchluss der Rednerliste kann der Redner seine Ausführungen fortsetzen. Wird jedoch der Antrag aufdie Wahl von Generalrednern gestellt undbeantragt werden. Wird ein solcher Antrag angenommen, so verliertkommt keiner der Redner das weitere Wort.
(4) Über einen Antrag auf Wahl von Generalrednern ist ohne Debatte abzustimmen. Nach seiner Annahme verlieren allenoch vorgemerkten Redner dasmehr zum Wort. Sie haben jedoch das Recht, die Generalredner zu wählen. Hiebei haben die zum Worte Vorgemerkten, welche für die Vorlage oder den Antrag sprechen wollten, sowie alledie Vorgemerkten, welche gegen den Antrag oder die Vorlagedagegen sprechen wollten, zu beschließen, ob und wen sie als Generalredner bestimmen, wobei sie nicht an den Kreis der zum Worte Vorgemerkten gebunden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf SchlußSchluss der Debatte, auf SchlußSchluss der Rednerliste, auf SchlußSchluss der Sitzung oder, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des Redners, der sich am Wort befindet, gestellt werden. Sie sind sogleich, sofern in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach Beendigung der Ausführungen des Redners, der sich am Wort befindet, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Solche Anträge können von jedem Abgeordneten jederzeit gestellt werden. Im Falle schriftlicher AntragsteilungBei Anträgen auf Schluss der Debatte kann der Präsident im Falle schriftlicher Antragstellung den Redner unterbrechen und diezur Durchführung der Abstimmung über den Antrag ohne Debatte sofort durchführenunterbrechen.
(2) Wird derein Antrag auf SchlußVertagung, auf Schluss der DebatteSitzung oder auf Unterbrechung derselben angenommen, so gelangt keiner der vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Hat noch kein Redner für die Vorlage oder den Antrag oder aber noch kein Redner dagegen gesprochen, so ist dem nächstvorgemerkten Redner jener Gruppe, deren Standpunkt bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, das Wort zu erteilen.
(3) Wird derein Antrag auf SchlußSchluss der Debatte angenommen, so verliert jener Redner, der in seinen Ausführungen unterbrochen wurde, das Wort. Von den vorgemerkten Rednern kommt keiner mehr zum Wort. Jeder Landtagsklub kann jedoch noch einen Redner melden.
(4) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden. Es erhalten aber noch alle bis dahin vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.
(35) Nach Annahme deseines Antrages auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluß der Debatte oder auf Schluß der Sitzung verliert der jeweilige Redner das Wort. Nach Annahme des Antrages auf Unterbrechung der Sitzung kann der Redner seine Ausführungen nach Wiederaufnahme der Sitzung fortsetzen. Nach Annahme des Antrages auf SchlußSchluss der Rednerliste kann der Redner seine Ausführungen fortsetzen. Wird jedoch der Antrag aufdie Wahl von Generalrednern gestellt undbeantragt werden. Wird ein solcher Antrag angenommen, so verliertkommt keiner der Redner das weitere Wort.
(4) Über einen Antrag auf Wahl von Generalrednern ist ohne Debatte abzustimmen. Nach seiner Annahme verlieren allenoch vorgemerkten Redner dasmehr zum Wort. Sie haben jedoch das Recht, die Generalredner zu wählen. Hiebei haben die zum Worte Vorgemerkten, welche für die Vorlage oder den Antrag sprechen wollten, sowie alledie Vorgemerkten, welche gegen den Antrag oder die Vorlagedagegen sprechen wollten, zu beschließen, ob und wen sie als Generalredner bestimmen, wobei sie nicht an den Kreis der zum Worte Vorgemerkten gebunden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984