§ 2 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind§ 2 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst und für besondere Aufgaben größeren Umfanges innerhalb von Abteilungen auch eigene Amtsstellen eingerichtet werden. Eine Aufgabe größeren Umfanges liegt dann vor, wenn zu ihrer Erfüllung mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.

(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, die Zusammenfassung mehrerer Abteilungen zu Gruppen und die Einrichtung eigener Amtsstellen, ist in der Geschäftseinteilung festzulegen.

(3) Innerhalb von Abteilungen können für sachlich zusammenhängende Aufgaben Fachbereiche eingerichtet werden, wenn für die Erfüllung dieser Aufgaben mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.

(4) Die Einrichtung von Fachbereichen hat auf Antrag des Abteilungsvorstandes durch den Landesamtsdirektor zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind§ 2 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst und für besondere Aufgaben größeren Umfanges innerhalb von Abteilungen auch eigene Amtsstellen eingerichtet werden. Eine Aufgabe größeren Umfanges liegt dann vor, wenn zu ihrer Erfüllung mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.

(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, die Zusammenfassung mehrerer Abteilungen zu Gruppen und die Einrichtung eigener Amtsstellen, ist in der Geschäftseinteilung festzulegen.

(3) Innerhalb von Abteilungen können für sachlich zusammenhängende Aufgaben Fachbereiche eingerichtet werden, wenn für die Erfüllung dieser Aufgaben mindestens drei vollbeschäftigte Bedienstete erforderlich sind.

(4) Die Einrichtung von Fachbereichen hat auf Antrag des Abteilungsvorstandes durch den Landesamtsdirektor zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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