§ 1 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.1967 bis 31.12.9999

(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Krankenhaus und Altersheim Au“ und hat seinen Sitz in Au.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.1967 bis 31.12.9999

(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Krankenhaus und Altersheim Au“ und hat seinen Sitz in Au.

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