§ 12 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten