§ 7 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zum Abteilungsvorstand zu bestellen ist§ 7 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes auf seinen Stellvertreter über, der in gleicher Weise zu bestellen ist.

(2) Der Abteilungsvorstand hat den Geschäftsgang in seiner Abteilung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit zu leiten. Er hat die zur Erfüllung aller Aufgaben, die seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung zukommen, erforderlichen Stellen nach den im ersten Satz genannten Grundsätzen und mit Zustimmung der für das Personalwesen zuständigen Abteilung einzurichten. Er hat weiters die eingerichteten Stellen zu beschreiben, die Zuweisung der notwendigen Personal- und Sachausstattung zu beantragen, die seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten den eingerichteten Stellen zuzuordnen sowie den Dienstbetrieb zu regeln.

(3) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten.

(4) Der Abteilungsvorstand muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Geschäfte seiner Abteilung kennen, damit er die seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten bei der Besorgung ihrer Aufgaben leiten und ihnen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen erteilen kann.

(5) Der Abteilungsvorstand ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 10 Abs. 4 Amtsstellen- und Fachbereichsleiter sowie sonstige seiner Abteilung zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zum Abteilungsvorstand zu bestellen ist§ 7 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes auf seinen Stellvertreter über, der in gleicher Weise zu bestellen ist.

(2) Der Abteilungsvorstand hat den Geschäftsgang in seiner Abteilung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit zu leiten. Er hat die zur Erfüllung aller Aufgaben, die seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung zukommen, erforderlichen Stellen nach den im ersten Satz genannten Grundsätzen und mit Zustimmung der für das Personalwesen zuständigen Abteilung einzurichten. Er hat weiters die eingerichteten Stellen zu beschreiben, die Zuweisung der notwendigen Personal- und Sachausstattung zu beantragen, die seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten den eingerichteten Stellen zuzuordnen sowie den Dienstbetrieb zu regeln.

(3) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten.

(4) Der Abteilungsvorstand muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Geschäfte seiner Abteilung kennen, damit er die seiner Abteilung zugewiesenen Bediensteten bei der Besorgung ihrer Aufgaben leiten und ihnen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen erteilen kann.

(5) Der Abteilungsvorstand ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 10 Abs. 4 Amtsstellen- und Fachbereichsleiter sowie sonstige seiner Abteilung zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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