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(2) Dem Landeshauptmann unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist, insbesondere:
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(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Dem Landeshauptmann unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist, insbesondere:
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(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000