§ 3 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung§ 3 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. Bei Verhinderung gehen alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten auf seinen Stellvertreter über.

(2) Dem Landeshauptmann unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen.

(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist, insbesondere:

a)

die notwendige personelle Ausstattung des Amtes im Rahmen des Dienstpostenplanes;

b)

die notwendige sachliche Ausstattung des Amtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite;

c)

die dienstrechtliche Behandlung der Landesbediensteten;

d)

die Verfügung über die Verwendung der im Abs. 2 genannten Bediensteten.

(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung§ 3 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. Bei Verhinderung gehen alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten auf seinen Stellvertreter über.

(2) Dem Landeshauptmann unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen.

(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist, insbesondere:

a)

die notwendige personelle Ausstattung des Amtes im Rahmen des Dienstpostenplanes;

b)

die notwendige sachliche Ausstattung des Amtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite;

c)

die dienstrechtliche Behandlung der Landesbediensteten;

d)

die Verfügung über die Verwendung der im Abs. 2 genannten Bediensteten.

(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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