§ 5 V-BSG

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes, mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen oder keinen der im § 2 Abs. 1 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).

(2) Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des bäuerlichen Siedlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern die Durchführung und den Anschluss bäuerlicher Siedlungsverfahren mitteilen. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 98 des Flurverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Die Behörde hat dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt das Ergebnis von bäuerlichen Siedlungsverfahren mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.1977 bis 31.12.2013

(1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes, mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen oder keinen der im § 2 Abs. 1 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).

(2) Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des bäuerlichen Siedlungsverfahrens für zweckmäßig erachtet, den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern die Durchführung und den Anschluss bäuerlicher Siedlungsverfahren mitteilen. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 98 des Flurverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Die Behörde hat dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt das Ergebnis von bäuerlichen Siedlungsverfahren mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 44/2013

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