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Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere
a) | die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters, | |||||||||
b) | die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes, | |||||||||
c) | die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim, | |||||||||
d) | die Bestellung und Abberufung des ärztlichen | |||||||||
e) | die Bestellung und Abberufung des Verwalters, | |||||||||
f) | die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse, | |||||||||
g) | die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß, | |||||||||
h) | die Beschlußfassung über die |
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere
a) | die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters, | |||||||||
b) | die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes, | |||||||||
c) | die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim, | |||||||||
d) | die Bestellung und Abberufung des ärztlichen | |||||||||
e) | die Bestellung und Abberufung des Verwalters, | |||||||||
f) | die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse, | |||||||||
g) | die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß, | |||||||||
h) | die Beschlußfassung über die |
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985