§ 8 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere

a)

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,

c)

die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,

d)

die Bestellung und Abberufung des ärztlichen LeitersLeiter des Krankenhauses,

e)

die Bestellung und Abberufung des Verwalters,

f)

die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse,

g)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,

h)

die Beschlußfassung über die AnschaffungVergabe von EinrichtungsgegenständenAufträgen, deren Wert den Betrag von 500.000 S übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Stand vor dem 11.10.1985

In Kraft vom 19.09.1967 bis 11.10.1985

Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere

a)

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,

c)

die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,

d)

die Bestellung und Abberufung des ärztlichen LeitersLeiter des Krankenhauses,

e)

die Bestellung und Abberufung des Verwalters,

f)

die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse,

g)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,

h)

die Beschlußfassung über die AnschaffungVergabe von EinrichtungsgegenständenAufträgen, deren Wert den Betrag von 500.000 S übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

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