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(1) Jeder Abgeordnete, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, hatunbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.
(2) Jeder Abgeordnete Die Landtagsdirektion hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagskanzlei zu übergeben. Diese hat ihmdem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
(1) Jeder Abgeordnete, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, hatunbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.
(2) Jeder Abgeordnete Die Landtagsdirektion hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagskanzlei zu übergeben. Diese hat ihmdem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007