§ 37 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitgliedervon Untersuchungsausschüssen,

c)

AnfragebesprechungenBerichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

d)

Berichte von UntersuchungskommissionenAnfragebesprechungen,

e)

Petitionen,

f)

Wahlen und,

g)

Immunitätsangelegenheiten,

h)

Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und

gi)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, daßdass sie keiner Vorberatung bedürfen,

sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung). Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, sind jedenfalls einer ersten Lesung zu unterziehen.

(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll. Handelt es sich um Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, so können nur Anträge auf sofortige Vornahme der zweiten Lesung oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014

(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitgliedervon Untersuchungsausschüssen,

c)

AnfragebesprechungenBerichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

d)

Berichte von UntersuchungskommissionenAnfragebesprechungen,

e)

Petitionen,

f)

Wahlen und,

g)

Immunitätsangelegenheiten,

h)

Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und

gi)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, daßdass sie keiner Vorberatung bedürfen,

sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung). Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, sind jedenfalls einer ersten Lesung zu unterziehen.

(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll. Handelt es sich um Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, so können nur Anträge auf sofortige Vornahme der zweiten Lesung oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

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