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(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen
a) | Vorlagen von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
b) | Berichte | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) | Petitionen, | |||||||||
f) | Wahlen | |||||||||
g) | Immunitätsangelegenheiten, | |||||||||
h) | Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und | |||||||||
| Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, |
sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung). Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, sind jedenfalls einer ersten Lesung zu unterziehen.
(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll. Handelt es sich um Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, so können nur Anträge auf sofortige Vornahme der zweiten Lesung oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden.
(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen
a) | Vorlagen von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
b) | Berichte | |||||||||
c) |
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d) |
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e) | Petitionen, | |||||||||
f) | Wahlen | |||||||||
g) | Immunitätsangelegenheiten, | |||||||||
h) | Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und | |||||||||
| Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, |
sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung). Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, sind jedenfalls einer ersten Lesung zu unterziehen.
(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll. Handelt es sich um Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzungen des Landtages zugewiesen hat, so können nur Anträge auf sofortige Vornahme der zweiten Lesung oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden.