§ 23 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Obmann hat den AusschußAusschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Obmann hat den AusschußAusschuss einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der AusschußAusschuss ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(3) Die Einberufung der Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig sind die nach § 26 Abs. 1 und 3 zum Zutritt berechtigten Personen vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. Ausnahmsweise kann die Einberufung auch an einen außerhalb von Bregenz gelegenen Ort erfolgen.

(4) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so kann es durch ein Ersatzmitglied derselben Landtagsfraktion vertreten werden. Ein verhindertes AusschußmitgliedSind auch die Ersatzmitglieder verhindert oder vertreten diese bereits ein anderes Mitglied, kann statt durch ein Ersatzmitglied aberdie Vertretung auch durch einen anderen Abgeordneten derselben Landtagsfraktion vertreten werdenerfolgen. Der Obmann hat zu Beginn der Sitzung die Vertretungsverhältnisse festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 19.05.1999 bis 17.07.2014

(1) Der Obmann hat den AusschußAusschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Obmann hat den AusschußAusschuss einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der AusschußAusschuss ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(3) Die Einberufung der Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig sind die nach § 26 Abs. 1 und 3 zum Zutritt berechtigten Personen vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. Ausnahmsweise kann die Einberufung auch an einen außerhalb von Bregenz gelegenen Ort erfolgen.

(4) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so kann es durch ein Ersatzmitglied derselben Landtagsfraktion vertreten werden. Ein verhindertes AusschußmitgliedSind auch die Ersatzmitglieder verhindert oder vertreten diese bereits ein anderes Mitglied, kann statt durch ein Ersatzmitglied aberdie Vertretung auch durch einen anderen Abgeordneten derselben Landtagsfraktion vertreten werdenerfolgen. Der Obmann hat zu Beginn der Sitzung die Vertretungsverhältnisse festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014

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