§ 26 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die AusschußsitzungenAusschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann der AusschußAusschuss jedoch die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. Die Mitglieder des erweiterten Landtagspräsidiums, der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagskanzlei können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor können mit beratender Stimme teilnehmen. Dem Ausschuss nicht angehörende Abgeordnete können sich zu Wort melden, ohne sich aber an der Abstimmung beteiligen zu dürfen. Die vom Land entsandten Mitglieder des Bundesrates und die Klubdirektoren sowie deren Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen, ohne sich aber an der Beratung und Abstimmung beteiligen zu dürfen.

(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom AusschußAusschuss zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Das gleicheGleiche gilt für je eine von den Landtagsfraktionen beigezogene Auskunftsperson. § 25 Abs. 6 7 gilt sinngemäß.

(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an Sitzungen des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt, an Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Zu den Sitzungen des Volksanwaltsausschusses – ausgenommen jenen, in denen der Jahresbericht des Landesvolksanwaltes vorberaten wird – kann die Öffentlichkeit nicht zugelassen werden.

(5) Über die Veröffentlichung von Berichten über die behandelten Beratungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 27 zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014

(1) Die AusschußsitzungenAusschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann der AusschußAusschuss jedoch die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. Die Mitglieder des erweiterten Landtagspräsidiums, der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagskanzlei können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor können mit beratender Stimme teilnehmen. Dem Ausschuss nicht angehörende Abgeordnete können sich zu Wort melden, ohne sich aber an der Abstimmung beteiligen zu dürfen. Die vom Land entsandten Mitglieder des Bundesrates und die Klubdirektoren sowie deren Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen, ohne sich aber an der Beratung und Abstimmung beteiligen zu dürfen.

(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom AusschußAusschuss zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Das gleicheGleiche gilt für je eine von den Landtagsfraktionen beigezogene Auskunftsperson. § 25 Abs. 6 7 gilt sinngemäß.

(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an Sitzungen des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt, an Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Zu den Sitzungen des Volksanwaltsausschusses – ausgenommen jenen, in denen der Jahresbericht des Landesvolksanwaltes vorberaten wird – kann die Öffentlichkeit nicht zugelassen werden.

(5) Über die Veröffentlichung von Berichten über die behandelten Beratungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 27 zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014

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