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(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Landesamtsdirektor zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
(3) Behält sich das Regierungsmitglied gemäß § 10 Abs. 2 die Erledigung von Aufgaben vor, die sich der Landesamtsdirektor gemäß § 10 Abs. 3 vorbehalten hat, so ist die Erledigung vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen betreffen, hat die federführende Abteilung in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen oder Abschriften) Verbindung zu den mitbetroffenen Abteilungen herzustellen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Landesamtsdirektor zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
(3) Behält sich das Regierungsmitglied gemäß § 10 Abs. 2 die Erledigung von Aufgaben vor, die sich der Landesamtsdirektor gemäß § 10 Abs. 3 vorbehalten hat, so ist die Erledigung vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000