§ 34 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(2) Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen WeiseForm zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann jedoch auch am Schlusse der vorangehenden Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung, die vom Landtag entsandten Bundesräte, den Landesamtsdirektor und in den Fällen des § 33 Abs. 3 den Landesvolksanwalt oder den Direktor des Landes-Rechnungshofes unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen.

(3) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014

(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(2) Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen WeiseForm zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann jedoch auch am Schlusse der vorangehenden Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung, die vom Landtag entsandten Bundesräte, den Landesamtsdirektor und in den Fällen des § 33 Abs. 3 den Landesvolksanwalt oder den Direktor des Landes-Rechnungshofes unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen.

(3) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten