§ 13 Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1985 bis 31.12.9999

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

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