§ 12 WFPolV 2016

Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2016 bis 31.12.9999

Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2016 bis 31.12.9999

Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.

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