§ 6 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Zum Vorstand einer Gruppe ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung ein Abteilungsvorstand dieser Gruppe zu bestellen§ 6 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Der Gruppenvorstand ist in den den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten der Vorgesetzte aller seiner Gruppe zugewiesenen Bediensteten. Er kann insbesondere zur Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen vorübergehend notwendige Änderungen der Personalzuweisung innerhalb der Gruppe verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Zum Vorstand einer Gruppe ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung ein Abteilungsvorstand dieser Gruppe zu bestellen§ 6 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Der Gruppenvorstand ist in den den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten der Vorgesetzte aller seiner Gruppe zugewiesenen Bediensteten. Er kann insbesondere zur Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen vorübergehend notwendige Änderungen der Personalzuweisung innerhalb der Gruppe verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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