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(2) Der Gruppenvorstand ist in den den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten der Vorgesetzte aller seiner Gruppe zugewiesenen Bediensteten. Er kann insbesondere zur Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen vorübergehend notwendige Änderungen der Personalzuweisung innerhalb der Gruppe verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Der Gruppenvorstand ist in den den Dienstbetrieb berührenden Angelegenheiten der Vorgesetzte aller seiner Gruppe zugewiesenen Bediensteten. Er kann insbesondere zur Vermeidung von Stockungen in der Kanzleiarbeit einzelner Abteilungen vorübergehend notwendige Änderungen der Personalzuweisung innerhalb der Gruppe verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000