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(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus, sind weitere geeignete Maßnahmen zu treffen. Ist die bzw. der Brandschutzbeauftragte an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. | Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis 6, | |||||||||
2. | Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall, | |||||||||
3. | Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik, | |||||||||
4. | Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, | |||||||||
5. | Evakuierung der Arbeitsstätte und | |||||||||
6. | Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes. |
(4) Den Brandschutzbeauftragen ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und es sind ihnen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es auf Grund der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen oder auf Grund der Ausdehnung der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind in ausreichender Anzahl Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte und nötigenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Ist die Brandschutzwartin bzw. der Brandschutzwart an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(6) Als Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. von dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden arbeitsstättenbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(8) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter (Abs. 1 und 2) noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart (Abs. 5 und 6) zu bestellen noch die Aufstellung einer Brandschutzgruppe (§ 5) vorzuschreiben ist, ist dafür zu sorgen, dass die sonst gemäß § 21 Abs. 4
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1. | im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren, | |||||||||
2. | im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben, | |||||||||
3. | die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt erforderlich ist. |
(9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien (§ 1 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2001).
(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus, sind weitere geeignete Maßnahmen zu treffen. Ist die bzw. der Brandschutzbeauftragte an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. | Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis 6, | |||||||||
2. | Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall, | |||||||||
3. | Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik, | |||||||||
4. | Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, | |||||||||
5. | Evakuierung der Arbeitsstätte und | |||||||||
6. | Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes. |
(4) Den Brandschutzbeauftragen ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und es sind ihnen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es auf Grund der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen oder auf Grund der Ausdehnung der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind in ausreichender Anzahl Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte und nötigenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Ist die Brandschutzwartin bzw. der Brandschutzwart an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(6) Als Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. von dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden arbeitsstättenbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(8) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter (Abs. 1 und 2) noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart (Abs. 5 und 6) zu bestellen noch die Aufstellung einer Brandschutzgruppe (§ 5) vorzuschreiben ist, ist dafür zu sorgen, dass die sonst gemäß § 21 Abs. 4
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1. | im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren, | |||||||||
2. | im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben, | |||||||||
3. | die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt erforderlich ist. |
(9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien (§ 1 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2001).