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(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung zu sorgen.
(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung zu sorgen.
(3) Der Landesamtsdirektor ist der Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000