§ 6 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.

(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form anzuzeigen.

(3) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, können sich einem solchen als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Berechnung der Stärke des Landtagsklubs mit.

(4) Das Land hat jedem Landtagsklub zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume zu tragen.

(5) Das Land hat jeder Landtagsfraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag Geldmittel in folgender Höhe zu gewähren: Landtagsfraktionen mit einem oder zwei Abgeordneten erhalten für jeden ihr zugehörigen Abgeordneten monatlich im Vorhinein 27 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4, samt besonderen Zulagen, Teuerungszulagen und entsprechenden Sonderzahlungen. Landtagsfraktionen mit drei oder mehr Abgeordneten gebühren 360 v.H. der Berechnungsgrundlage. Die Geldmittel in Höhe von 360 v.H. der Berechnungsgrundlage erhöhen sich für Landtagsfraktionen, die in der Landesregierung nicht vertreten sind, auf 370 v.H. der Berechnungsgrundlage. Landtagsfraktionen mit mehr als acht Mitgliedern sind überdies für das neunte und jedes weitere Mitglied monatlich im Vorhinein 27 v.H. der Berechnungsgrundlage anzuweisen. Die Geldmittel verringern sich für jeden Landesbediensteten, der einer Landtagsfraktion nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt ist, um 100 v.H. der Berechnungsgrundlage oder, wenn das Beschäftigungsausmaß des nach Abs. 6 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten herabgesetzt ist, in dem Hundertsatz, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(6) Das Land hat den Klubdirektor einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Abgeordneten, wenn er diese Funktion nach schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachter Anzeige an den Präsidenten bereits acht Jahre ausgeübt hat, auf Verlangen dieser Landtagsfraktion in den Landesdienst aufzunehmen und dieser Landtagsfraktion als Klubdirektor zur Verfügung zu stellen. Dem betreffenden Mitarbeiter ist, soweit dies gesetzlich möglich ist, die Zeit der Verwendung als Klubdirektor als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Klubdirektors jener Partei, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000, 55/2007, 53/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2012

(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.

(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form anzuzeigen.

(3) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, können sich einem solchen als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Berechnung der Stärke des Landtagsklubs mit.

(4) Das Land hat jedem Landtagsklub zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume zu tragen.

(5) Das Land hat jeder Landtagsfraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag Geldmittel in folgender Höhe zu gewähren: Landtagsfraktionen mit einem oder zwei Abgeordneten erhalten für jeden ihr zugehörigen Abgeordneten monatlich im Vorhinein 27 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4, samt besonderen Zulagen, Teuerungszulagen und entsprechenden Sonderzahlungen. Landtagsfraktionen mit drei oder mehr Abgeordneten gebühren 360 v.H. der Berechnungsgrundlage. Die Geldmittel in Höhe von 360 v.H. der Berechnungsgrundlage erhöhen sich für Landtagsfraktionen, die in der Landesregierung nicht vertreten sind, auf 370 v.H. der Berechnungsgrundlage. Landtagsfraktionen mit mehr als acht Mitgliedern sind überdies für das neunte und jedes weitere Mitglied monatlich im Vorhinein 27 v.H. der Berechnungsgrundlage anzuweisen. Die Geldmittel verringern sich für jeden Landesbediensteten, der einer Landtagsfraktion nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt ist, um 100 v.H. der Berechnungsgrundlage oder, wenn das Beschäftigungsausmaß des nach Abs. 6 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten herabgesetzt ist, in dem Hundertsatz, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(6) Das Land hat den Klubdirektor einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Abgeordneten, wenn er diese Funktion nach schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachter Anzeige an den Präsidenten bereits acht Jahre ausgeübt hat, auf Verlangen dieser Landtagsfraktion in den Landesdienst aufzunehmen und dieser Landtagsfraktion als Klubdirektor zur Verfügung zu stellen. Dem betreffenden Mitarbeiter ist, soweit dies gesetzlich möglich ist, die Zeit der Verwendung als Klubdirektor als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Klubdirektors jener Partei, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000, 55/2007, 53/2012

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