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Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984