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Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 22 L. V.29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 22 L. V.29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984