§ 3 V-BSG

Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.1970 bis 31.12.9999

(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.

(2) Antragsberechtigt sind

a)

physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,

b)

Agrargemeinschaften,

c)

Siedlungsträger (§ 9),

d)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8).

(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind

a)

die Antragsteller,

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.1970 bis 31.12.9999

(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.

(2) Antragsberechtigt sind

a)

physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,

b)

Agrargemeinschaften,

c)

Siedlungsträger (§ 9),

d)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8).

(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind

a)

die Antragsteller,

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

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