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Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“
StF: LGBl.Nr. 33/1967
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird verordnet:
Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“
StF: LGBl.Nr. 33/1967
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird verordnet: