§ 55a Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Unbeschränktheit der Beweismittel und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel.

(2) Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben. Zum Verfahrensanwalt kann nur bestellt werden, wer rechtskundig ist und durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig für die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen sorgt und im Interesse des Schutzes der Grundrechte handelt.

(3) Der Verfahrensanwalt hat den Obmann auf mögliche Eingriffe in Grundrechte oder mögliche Verletzungen der Verfahrensbestimmungen hinzuweisen. Zur Beachtung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson oder jeder Sachverständige an den Verfahrensanwalt wenden. Trägt der Obmann den Hinweisen des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen.

(4) Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.

(5) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.

(6) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer

a)

voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

b)

gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstößt.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die §§ 20 Abs.1 bis 3 und 5, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 3 bis 5, 29 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Abs. 2 und 3 sowie 41 Abs. 3 – mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

a)

§ 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass

1.

für die Bestellung des Verfahrensanwaltes (Art. 66a Abs. 1 zweiter Satz Landesverfassung) zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich sind;

2.

für Beschlüsse, welche Beweise aufzunehmen sind, und für Ladungsbeschlüsse ein Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder ausreichend ist, es sei denn der Verfahrensanwalt erhebt einen Einspruch, weil ein Beitrag zur Feststellung des für den Untersuchungsgegenstand maßgebenden Sachverhaltes nicht zu erwarten ist;

b)

§ 25 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes und des Landes-Rechnungshofdirektors verlangen kann;

c)

§§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch der Verfahrensanwalt von einer vertraulichen Sitzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verhandlungsschrift auch dem Verfahrensanwalt zur Einsicht offen steht bzw. zuzuleiten ist;

d)

§ 28 weiters mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren bzw. dessen Ersuchen zur Einsicht vorzulegen ist. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuss.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Unbeschränktheit der Beweismittel und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel.

(2) Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben. Zum Verfahrensanwalt kann nur bestellt werden, wer rechtskundig ist und durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig für die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen sorgt und im Interesse des Schutzes der Grundrechte handelt.

(3) Der Verfahrensanwalt hat den Obmann auf mögliche Eingriffe in Grundrechte oder mögliche Verletzungen der Verfahrensbestimmungen hinzuweisen. Zur Beachtung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson oder jeder Sachverständige an den Verfahrensanwalt wenden. Trägt der Obmann den Hinweisen des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen.

(4) Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.

(5) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.

(6) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer

a)

voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

b)

gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstößt.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die §§ 20 Abs.1 bis 3 und 5, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 3 bis 5, 29 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Abs. 2 und 3 sowie 41 Abs. 3 – mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

a)

§ 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass

1.

für die Bestellung des Verfahrensanwaltes (Art. 66a Abs. 1 zweiter Satz Landesverfassung) zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich sind;

2.

für Beschlüsse, welche Beweise aufzunehmen sind, und für Ladungsbeschlüsse ein Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder ausreichend ist, es sei denn der Verfahrensanwalt erhebt einen Einspruch, weil ein Beitrag zur Feststellung des für den Untersuchungsgegenstand maßgebenden Sachverhaltes nicht zu erwarten ist;

b)

§ 25 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes und des Landes-Rechnungshofdirektors verlangen kann;

c)

§§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch der Verfahrensanwalt von einer vertraulichen Sitzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verhandlungsschrift auch dem Verfahrensanwalt zur Einsicht offen steht bzw. zuzuleiten ist;

d)

§ 28 weiters mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren bzw. dessen Ersuchen zur Einsicht vorzulegen ist. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuss.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014

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