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(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen WeiseForm an den Landtag zu richten.
(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.
(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweiterte Präsidium anzuhören. Er kann Petitionen dem zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzten Ausschuss zuweisen.
(4) Der Präsident hat dem Unterzeichner bzw. dem Erstunterzeichner längstens drei Monate nach Überreichung der Petition mitzuteilen, welche Behandlung diese im Landtag erfahren hat.
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen WeiseForm an den Landtag zu richten.
(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.
(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweiterte Präsidium anzuhören. Er kann Petitionen dem zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzten Ausschuss zuweisen.
(4) Der Präsident hat dem Unterzeichner bzw. dem Erstunterzeichner längstens drei Monate nach Überreichung der Petition mitzuteilen, welche Behandlung diese im Landtag erfahren hat.