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(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstaginnerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.
(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012
(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstaginnerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.
(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012