§ 31 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen.

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