§ 49 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1973 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden.

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