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(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:
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(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 4 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.
(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen aufgrund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere
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(7) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
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(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien.
(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:
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(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 4 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.
(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen aufgrund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere
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(7) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
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(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien.