§ 5 W-BrandSchV (weggefallen)

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Wenn Maßnahmen nach § 4 § 5 W-BrandSchVfür einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht ausreichen, hat der Magistrat als Behörde statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festzulegen sind seit 04.05.2016 weggefallen.

(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:

1.

der Leiterin oder dem Leiter und

2.

der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.

Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 4 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.

(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen aufgrund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere

1.

die Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe und

3.

die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(7) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien.

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 01.11.2011 bis 04.05.2016
(1) Wenn Maßnahmen nach § 4 § 5 W-BrandSchVfür einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht ausreichen, hat der Magistrat als Behörde statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festzulegen sind seit 04.05.2016 weggefallen.

(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:

1.

der Leiterin oder dem Leiter und

2.

der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.

Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 4 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.

(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen aufgrund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere

1.

die Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe und

3.

die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(7) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien.

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