§ 8 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Leiter einer Amtsstelle ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zu bestellen§ 8 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Der Amtsstellenleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang in der Amtsstelle zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Amtsstelle übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne der Amtsstelle zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Amtsstellenleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

(3) Der Amtsstellenleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Amtsstelle zugewiesenen Bediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Der Leiter einer Amtsstelle ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors von der Landesregierung zu bestellen§ 8 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen.

(2) Der Amtsstellenleiter hat unter der Leitung des Abteilungsvorstandes für einen geordneten Geschäftsgang in der Amtsstelle zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Amtsstelle übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand gemäß § 10 Abs. 4 einzelne der Amtsstelle zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Amtsstellenleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

(3) Der Amtsstellenleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Amtsstelle zugewiesenen Bediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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