§ 2 W-BrandSchV Löschhilfen; zusätzliche Brandschutzeinrichtungen

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

 (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

2.

das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

3.

die vorhandene Brandlast,

4.

die Nutzungsart der Arbeitsstätte und

5.

die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

(2) Unzulässig sind:

1.

Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;

2.

in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:

a)

Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder

b)

tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;

3.

in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse wie

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungsanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.

(5) Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 4 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

(6) Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit funktionsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein und sind in einer den Regeln der Technik entsprechenden Weise zu warten. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(7) Bei Wahrnehmung der Aufgaben im Sinn der Abs. 1 bis 6 ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Wien herzustellen.

(8) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte muß eine der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) vorhandenen Löscheinrichtungen entsprechende Anzahl von Bediensteten mit der Handhabung dieser Löscheinrichtungen sowie der im Nahbereich der Dienststelle (des Dienststellenteiles) vorhandenen Löscheinrichtungen vertraut sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

 (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

2.

das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

3.

die vorhandene Brandlast,

4.

die Nutzungsart der Arbeitsstätte und

5.

die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

(2) Unzulässig sind:

1.

Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;

2.

in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:

a)

Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder

b)

tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;

3.

in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse wie

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungsanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.

(5) Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 4 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

(6) Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit funktionsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein und sind in einer den Regeln der Technik entsprechenden Weise zu warten. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(7) Bei Wahrnehmung der Aufgaben im Sinn der Abs. 1 bis 6 ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Wien herzustellen.

(8) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte muß eine der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) vorhandenen Löscheinrichtungen entsprechende Anzahl von Bediensteten mit der Handhabung dieser Löscheinrichtungen sowie der im Nahbereich der Dienststelle (des Dienststellenteiles) vorhandenen Löscheinrichtungen vertraut sein.

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