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Legende:
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(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung fünf Mitglieder aus mindestens drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung fünf Mitglieder aus mindestens drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.