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(2) Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(3) Der Landesamtsdirektor kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm dies insbesondere
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(4) Der Abteilungsvorstand kann die seiner Abteilung zugewiesenen Amtsstellenleiter, Fachbereichsleiter und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(5) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können über Antrag des Abteilungsvorstandes vom Landesamtsdirektor mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(3) Der Landesamtsdirektor kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm dies insbesondere
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(4) Der Abteilungsvorstand kann die seiner Abteilung zugewiesenen Amtsstellenleiter, Fachbereichsleiter und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(5) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können über Antrag des Abteilungsvorstandes vom Landesamtsdirektor mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000