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(2) Unbeschadet der Bestimmungen über das Recht, die Befolgung einer Weisung abzulehnen (Art. 20 Abs. 1 B-VG), ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das Weisung erteilende Organ auf allfällige Rechtswidrigkeiten hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
(2) Unbeschadet der Bestimmungen über das Recht, die Befolgung einer Weisung abzulehnen (Art. 20 Abs. 1 B-VG), ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das Weisung erteilende Organ auf allfällige Rechtswidrigkeiten hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000