§ 11 GOAL (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich (Art§ 11 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. 20 Abs. 1 B-VG).

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über das Recht, die Befolgung einer Weisung abzulehnen (Art. 20 Abs. 1 B-VG), ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das Weisung erteilende Organ auf allfällige Rechtswidrigkeiten hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 29.11.2019
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich (Art§ 11 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. 20 Abs. 1 B-VG).

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über das Recht, die Befolgung einer Weisung abzulehnen (Art. 20 Abs. 1 B-VG), ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das Weisung erteilende Organ auf allfällige Rechtswidrigkeiten hinzuweisen und bei Aufrechterhaltung der Weisung dies aktenkundig zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

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