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(1) Hinsichtlich
1. | der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, | |||||||||
2. | der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und | |||||||||
3. | der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten | |||||||||
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung |
(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs.Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 7 KennVden §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 1444 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 1238 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(1) Hinsichtlich
1. | der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, | |||||||||
2. | der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und | |||||||||
3. | der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten | |||||||||
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung |
(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs.Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 7 KennVden §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 1444 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 1238 W-BedSchG 1998 zu verstehen.