§ 8 W-BrandSchV Information der Bediensteten

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren

1.

über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und

2.

über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren

1.

über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und

2.

über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.

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