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(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.
(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.